Beim Gründungszuschuss ist nach 6 Monaten noch nicht Schluss. Existenzgründer, die derzeit den Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit bekommen, sollten es nicht versäumen, die Weitergewährung des Gründungzuschusses für 9 weitere Monate in Höhe von monatlich 300 Euro (insgesamt 2.700 Euro) rechtzeitig zu beantragen. Wer sich also rechtzeitig bei seiner Agentur für Arbeit um die Fortführung der Existenzgründungsförderung bemüht, kann mit einer weiteren Förderung von 2.700 € rechnen.
Wir helfen auch, wenn "das Kind bereits in den Brunnen gefallen
ist", also eine Ablehnung vorliegt. Eine Weitergewährung bei
bereits vorliegender Ablehnung mittels Widerspruch ist jedoch um
ein Vielfaches schwerer. Hier wurden im Juli 2023 von der
Agentur für Arbeit München 2.700 Euro mittels Abhilfebescheid im
Widerspruchsverfahren nachträglich bewilligt:
Fallbeispiel: Weiterbewilligungsbescheid erst nach Hinweis des Sozialgerichts Wiesbaden an die Agentur für Arbeit Wiesbaden
Sozialgericht Wiesbaden 5. Kammer Die Vorsitzende
An die Agentur für Arbeit Wiesbaden
Klarenthaler Straße 34 65197 Wiesbaden
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit |
./. Bundesagentur für Arbeit, Wiesbaden -Az.:
wird daraufhingewiesen, dass die im Bescheid vom 16.02.2012 und
Widerspruchsbescheid vom 29.06.2012 dargestellten
Ermessenserwägungen widersprüchlich sind.
Einerseits wird dargestellt, dass die Bundesagentur für die
Gewährung des weiteren Gründungszuschusses in Höhe von 300 Euro
monatlich für 6 Monate (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III) verlangt, dass
aufgrund der bisherigen Umsatzentwicklung von einer
durchschnittlichen Gewinnerwartung von 950 Euro monatlich
ausgegangen wird (Widerspruchsbescheid S. 3 vorletzter Absatz).
Andererseits wird mitgeteilgt, dass der Kläger die Voraussetzungen
nicht erfülle, da er mit einem durchschnittlichen Gewinn von
1070,11 Euro seinenen Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten
könne (Ablehnungsbescheid vom 16.02.2012). Allerdings könne - wenn
der Gewinn ausreiche, die betrieblichen und privaten Kosten zu
bestreiten - kein weiterer Gründungszuschuss gewährt werden, da
hierfür dann keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe (Bescheid
v. 16.02.2012).
Mit dieser Argumentatin würde kein Fall bestehen bleiben, für den
der Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 SGB III gewährt wird. Auch
unter Berücksichtigung der Haushaltsknappheit dürfte dies
rechtswidrig sein. Vielmehr dürfte gerade beim Kläger der Fall
vorliegen, dass durch den monatlichen Gewinn von 1070,11 Euro die
Tragfähigkeit jdes Unternehmens dargelegt ist, aber der Gewinn noch
nicht so hoch ist, dass der Kläger in der Lage ist, die soziale
Absicherung zu betreiben, für die der weitere Gründungszuschuss in
Höhe von 300 Euro für 6 Monate von Seiten des Gesetzgebers gedacht
ist.
Erst auf diese Weisung des Sozialgerichts hin - nach vorangegangenem Widerspruch und Klage unter unserer Federführung - erstellte die Agentur für Arbeit den folgenden Weiterbewilligungsbescheid zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit über 6 Monate zu je 300 Euro = 1.800 Euro:
Zunächst einmal: Die Existenzgründungsförderung durch den
Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gliedert sich in zwei
Phasen. In der ersten Phase bekommen Existenzgründer für 6 Monate
ihr individuelles Arbeitslosengeld I zuzüglich einer monatlichen
Pauschale von 300 € für Sozialversicherungsbeiträge.
In der zweiten Förderphase wird nur noch die monatliche Pauschale
von 300 € für weitere neun Monate, also insgesamt 2.700
€, gezahlt. Der Existenzgründer muss nach Auslaufen der
Grundförderung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken.
Die 300 Euro sollen lediglich übergangsweise bei der sozialen
Absicherung helfen. Sie sind steuerfrei und werden für die
Ermittlung der Beitragshöhe bei der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung nicht herangezogen.
Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Verlängerung des
Gründungszuschusses um weitere 9 Monate um eine
Ermessensentscheidung handelt. Genau wie seit 2012 bei der
sechsmonatigen Grundförderung besteht hier kein Rechtsanspruch. Da
die Entscheidung im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt,
kann es hier zu erheblichen regionalen Unterschieden in der
Vergabepraxis kommen.
Wir haben für Ärzte, Zahnärzte und Fachärzte bereits umfangreiche Erfahrung bei der Weitergewährung des Gründungszuschusses gesammelt und wissen genau, wo der schmale Steg zwischen ZUVIEL und ZUWENIG Einkommen verläuft. Nehmen Sie unsere Hilfe dazu in Anspruch, um in den Genuss der Förderung zu kommen, die genau wie in der ersten Phase steuerfrei ausgezahlt wird.
Das Ergebnis der Prüfung der Weitergewährung hat keinen
(rückwirkenden) Einfluss auf die Gewährung in der ersten
Förderphase.
Für die Weitergewährung ist eine gesonderte Antragstellung
erforderlich. Neben der allgemeinen Verjährungsfrist von vier
Jahren (nach § 45 Abs. 1 SGB I) sind hier jedoch keine
besonderen Fristen zu beachten, das heißt: Sie können praktisch
noch nach bis zu 4 Jahren nach Ende der ersten Förderphase einen
Antrag auf Weitergewährung stellen.
Einen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses erhalten
Existenzgründer bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Seit 2023
besteht in der Regel die Möglichkeit, sich das Formular als
Download im Internet herunterzuladen.
Tipp: Da bei der Verlängerung des
Gründungszuschusses nicht das gesamte Kalender- bzw. Geschäftsjahr
überprüft wird, kann die Antragstellung bereits kurz
NACH Ablauf der Grundförderung beantragt werden.
Existenzgründer sollten immer aktiv selbst die Einreichung der
Antragsunterlagen in die Hand nehmen. Sie bekommen NICHT
automatisch das Antragsformular von der Agentur für Arbeit
zugeschickt, sondern müssen das Formular unter Nennung ihrer
Kundennummer über die Hotline anfragen. Man sendet es ihnen dann
postalisch nach Hause.
Im Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses werden unter dessen folgende Informationen abgefragt:
Zusätzlich zum Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
Mit diesen Unterlagen muss im Endeffekt belegt werden, dass es sich tatsächlich um eine hauptberufliche unternehmerische Aktivität mit tragfähiger Geschäftstätigkeit handelt.
Ein wichtiges Kriterium beim Gründungszuschuss ist, dass nur eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit gefördert werden kann: Der Existenzgründer muss also mindestens 15 Stunden pro Woche für die selbständige Tätigkeit aufwenden und der Zeitaufwand für eine eventuelle nichtselbständige Tätigkeit darf keinesfalls den zeitlichen Aufwand für die selbständige Tätigkeit übersteigen.
Wichtig ist auch, dass die Ausführungen und Zahlen der
eingereichten Unterlagen des Selbständigen schlüssig sind. Bestehen
begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage
einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Letztendlich werden bei der Verlängerung des Gründungszuschusses
solche Gründer aussortiert, die während der sechsmonatigen
Förderung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen haben, um
ihr Geschäft zum Laufen zu bringen, oder denen dies trotz reger
Bemühungen nicht gelungen ist (fehlende Tragfähigkeit). Sinn und
Zweck der Existenzgründungsförderung bleibt es schließlich, die
entsprechende Person „in Arbeit“ zu bringen und nicht um jeden
Preis eine wenig aussichtsreiche Gründung weiterzufördern.
Allerdings müssen auch Gründer, die besonders erfolgreich waren und
schon nach sechs Monaten Förderung eigentlich keine Hilfe mehr
benötigen, damit rechnen, dass sie nicht weitergefördert
werden.
Der Antragsteller erhielt einen Ablehnungsbescheid.
Wenn die Gründung aber – wie in den meisten Fällen – zwischen diesen beiden Extremen liegt, so hat ein Existenzgründer gute Chancen auf eine Verlängerung des Gründungszuschusses.
Wir haben die umfangreichste Erfahrung und helfen Ihnen gern im Rahmen eines geringen Entgeltes.
Sprechen Sie uns darauf an!