Kontakt | Datenschutz | Impressum

Weitergewährung (Verlängerung) des Gründungszuschusses –
so geht´s erfolgreich zur Weitergewährung - mit unserer Erfahrung gelingt die extrem schmale Gratwanderung

Wir haben praktisch alle Varianten von Ablehnungsbegründungen bereits auf dem Tisch gehabt. In nahezu jedem Einzelfall konnten wir im Rahmen eines Widerspruchs bzw. durch Klage vorm Sozialgericht eine nachträgliche Bewilligung erreichen. Insbesondere bei Arztpraxen - aber auch bei allen anderen Existenzgründungen -  lehnen die Agenturen die Weitergewährung gern ab, da der unbedarfte Arzt oder Zahnarzt oder junge Unternehmer die Antragstellung seinem unerfahrenen Steuerberater überlässt, der einfach (soll ja nichts kosten) unkommentierte BWA´s an die Agentur übersendet oder andere vermeidbare Fehler macht. Wir können auf der Grundlage unseres Wissens Ihre Erfolgsaussichten MAXIMIEREN.

Bei uns bekommen Sie den Zugang zu steuerfreien 2.700 € - das ist viel besser als ein kostenloser Totalverlust über einen Eigenversuch oder den Steuerberater. Leider verschlechtert jeder Schnellschuss - ohne uns zu fragen - Ihre Erfolgsaussichten. In jedem Fall ist die Antragstellung eine schmale Gratwanderung, die man ohne Erfahrung praktisch nicht, mit unserer Erfahrung jedoch sehr aussichtsreich bewältigen kann. Ein Anruf reicht - in der Regel machen wir den Rest.

erfolgsabhängiger Komplettservice - sprechen Sie uns an

Beim Gründungszuschuss ist nach 6 Monaten noch nicht Schluss. Existenzgründer, die derzeit den Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit bekommen, sollten es nicht versäumen, die Weitergewährung des Gründungzuschusses für 9 weitere Monate in Höhe von monatlich 300 Euro (insgesamt 2.700 Euro) rechtzeitig zu beantragen. Wer sich also rechtzeitig bei seiner Agentur für Arbeit um die Fortführung der Existenzgründungsförderung bemüht, kann mit einer weiteren Förderung von 2.700 € rechnen.

Wir helfen auch, wenn "das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist", also eine Ablehnung vorliegt. Eine Weitergewährung bei bereits vorliegender Ablehnung mittels Widerspruch ist jedoch um ein Vielfaches schwerer. Hier wurden im Juli 2023 von der Agentur für Arbeit München 2.700 Euro mittels Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren nachträglich bewilligt:

Abhilfebescheid-nach-Widerspruch-Weitergewaehrung-zweite-Foerderphase.pdf
Abhilfebescheid-nach-Widerspruch-Weitergewaehrung-zweite-Foerderphase.pdf

Entscheidungen der Agentur oft extrem widersprüchlich

Fallbeispiel: Weiterbewilligungsbescheid erst nach Hinweis des Sozialgerichts Wiesbaden an die Agentur für Arbeit Wiesbaden

Sozialgericht Wiesbaden 5. Kammer Die Vorsitzende

An die Agentur für Arbeit Wiesbaden
Klarenthaler Straße 34 65197 Wiesbaden

Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit    |
 ./. Bundesagentur für Arbeit, Wiesbaden -Az.:
wird daraufhingewiesen, dass die im Bescheid vom 16.02.2012 und Widerspruchsbescheid vom 29.06.2012 dargestellten Ermessenserwägungen widersprüchlich sind.
Einerseits wird dargestellt, dass die Bundesagentur für die Gewährung des weiteren Gründungszuschusses in Höhe von 300 Euro monatlich für 6 Monate (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III) verlangt, dass aufgrund der bisherigen Umsatzentwicklung von einer durchschnittlichen Gewinnerwartung von 950 Euro monatlich ausgegangen wird (Widerspruchsbescheid S. 3 vorletzter Absatz). Andererseits wird mitgeteilgt, dass der Kläger die Voraussetzungen nicht erfülle, da er mit einem durchschnittlichen Gewinn von 1070,11 Euro seinenen Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten könne (Ablehnungsbescheid vom 16.02.2012). Allerdings könne - wenn der Gewinn ausreiche, die betrieblichen und privaten Kosten zu bestreiten - kein weiterer Gründungszuschuss gewährt werden, da hierfür dann keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe (Bescheid v. 16.02.2012).
Mit dieser Argumentatin würde kein Fall bestehen bleiben, für den der Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 SGB III gewährt wird. Auch unter Berücksichtigung der Haushaltsknappheit dürfte dies rechtswidrig sein. Vielmehr dürfte gerade beim Kläger der Fall vorliegen, dass durch den monatlichen Gewinn von 1070,11 Euro die Tragfähigkeit jdes Unternehmens dargelegt ist, aber der Gewinn noch nicht so hoch ist, dass der Kläger in der Lage ist, die soziale Absicherung zu betreiben, für die der weitere Gründungszuschuss in Höhe von 300 Euro für 6 Monate von Seiten des Gesetzgebers gedacht ist.

Sozialgericht_Wiesbaden_zur_Weitergewaehrung.pdf
Sozialgericht_Wiesbaden_zur_Weitergewaehrung.pdf

Erst auf diese Weisung des Sozialgerichts hin - nach vorangegangenem Widerspruch und Klage unter unserer Federführung - erstellte die Agentur für Arbeit den folgenden Weiterbewilligungsbescheid zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit über 6 Monate zu je 300 Euro = 1.800 Euro:

Weiterbewilligungsbescheid_Agentur_fuer_Arbeit.pdf
Weiterbewilligungsbescheid_Agentur_fuer_Arbeit.pdf

Was ist bei der Verlängerung zu beachten?

Zunächst einmal: Die Existenzgründungsförderung durch den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gliedert sich in zwei Phasen. In der ersten Phase bekommen Existenzgründer für 6 Monate ihr individuelles Arbeitslosengeld I zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 € für Sozialversicherungsbeiträge.
In der zweiten Förderphase wird nur noch die monatliche Pauschale von 300 € für weitere neun Monate, also insgesamt 2.700 €, gezahlt. Der Existenzgründer muss nach Auslaufen der Grundförderung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken. Die 300 Euro sollen lediglich übergangsweise bei der sozialen Absicherung helfen. Sie sind steuerfrei und werden für die Ermittlung der Beitragshöhe bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht herangezogen.
Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Verlängerung des Gründungszuschusses um weitere 9 Monate um eine Ermessensentscheidung handelt. Genau wie seit 2012 bei der sechsmonatigen Grundförderung besteht hier kein Rechtsanspruch. Da die Entscheidung im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt, kann es hier zu erheblichen regionalen Unterschieden in der Vergabepraxis kommen.

Wir haben für Ärzte, Zahnärzte und Fachärzte bereits umfangreiche Erfahrung bei der Weitergewährung des Gründungszuschusses gesammelt und wissen genau, wo der schmale Steg zwischen ZUVIEL und ZUWENIG Einkommen verläuft. Nehmen Sie unsere Hilfe dazu in Anspruch, um in den Genuss der Förderung zu kommen, die genau wie in der ersten Phase steuerfrei ausgezahlt wird.

Das Ergebnis der Prüfung der Weitergewährung hat keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Gewährung in der ersten Förderphase.

Wann und wie erfolgt die Antragstellung?

Für die Weitergewährung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Neben der allgemeinen Verjährungsfrist von vier Jahren (nach § 45 Abs. 1 SGB I) sind hier jedoch keine besonderen Fristen zu beachten, das heißt: Sie können praktisch noch nach bis zu 4 Jahren nach Ende der ersten Förderphase einen Antrag auf Weitergewährung stellen.
Einen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses erhalten Existenzgründer bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Seit 2023 besteht in der Regel die Möglichkeit, sich das Formular als Download im Internet herunterzuladen.

Tipp: Da bei der Verlängerung des Gründungszuschusses nicht das gesamte Kalender- bzw. Geschäftsjahr überprüft wird, kann die Antragstellung bereits  kurz NACH Ablauf der Grundförderung beantragt werden. Existenzgründer sollten immer aktiv selbst die Einreichung der Antragsunterlagen in die Hand nehmen. Sie bekommen NICHT automatisch das Antragsformular von der Agentur für Arbeit zugeschickt, sondern müssen das Formular unter Nennung ihrer Kundennummer über die Hotline anfragen. Man sendet es ihnen dann postalisch nach Hause.

Im Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses werden unter dessen folgende Informationen abgefragt:

  • Änderungen seit dem ersten Antrag (Wohnortwechsel, Wechsel der Bankverbindung)
  • Änderung von Art und Umfang der Tätigkeit
  • Anzahl der Wochenstunden, die für die selbständige Tätigkeit aufgewendet werden
  • eventuelle nichtselbständige Tätigkeiten und deren zeitlicher Umfang

Zusätzlich zum Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • schriftlicher Bericht über die bisherigen unternehmerischen Tätigkeiten
  • Ausblick auf die Geschäftsentwicklung der nächsten Monate
  • Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben (z.B. die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen ("BWAs") des Steuerberaters für die ersten sechs Monate (zwei Quartale), Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen

Mit diesen Unterlagen muss im Endeffekt belegt werden, dass es sich tatsächlich um eine hauptberufliche unternehmerische Aktivität mit tragfähiger Geschäftstätigkeit handelt.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Weitergewährung des Gründungszuschusses?

Ein wichtiges Kriterium beim Gründungszuschuss ist, dass nur eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit gefördert werden kann: Der Existenzgründer muss also mindestens 15 Stunden pro Woche für die selbständige Tätigkeit aufwenden und der Zeitaufwand für eine eventuelle nichtselbständige Tätigkeit darf keinesfalls den zeitlichen Aufwand für die selbständige Tätigkeit übersteigen.

Wichtig ist auch, dass die Ausführungen und Zahlen der eingereichten Unterlagen des Selbständigen schlüssig sind. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Letztendlich werden bei der Verlängerung des Gründungszuschusses solche Gründer aussortiert, die während der sechsmonatigen Förderung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen haben, um ihr Geschäft zum Laufen zu bringen, oder denen dies trotz reger Bemühungen nicht gelungen ist (fehlende Tragfähigkeit). Sinn und Zweck der Existenzgründungsförderung bleibt es schließlich, die entsprechende Person „in Arbeit“ zu bringen und nicht um jeden Preis eine wenig aussichtsreiche Gründung weiterzufördern.
Allerdings müssen auch Gründer, die besonders erfolgreich waren und schon nach sechs Monaten Förderung eigentlich keine Hilfe mehr benötigen, damit rechnen, dass sie nicht weitergefördert werden.

  • Im folgenden Fall wurde der Gründungszuschuss für einen Zeitraum von 9 Monaten gewährt. Jedoch wurde der Antrag auf Weitergewährung des Zuschusses nicht bewilligt. Nach Ansicht der Agentur für Arbeit war die betriebswirtschaftliche Lage der Praxis so stabil, dass die Tragfähigkeit der Existenzgründung aus eigener Kraft gewährleistet sei.

Der Antragsteller erhielt einen Ablehnungsbescheid.

Ablehnungsbescheid_Weitergewährung_GZ.pdf
Ablehnungsbescheid_Weitergewährung_GZ.pdf

Wenn die Gründung aber – wie in den meisten Fällen – zwischen diesen beiden Extremen liegt, so hat ein Existenzgründer gute Chancen auf eine Verlängerung des Gründungszuschusses.

Wir haben die umfangreichste Erfahrung und helfen Ihnen gern im Rahmen eines geringen Entgeltes.

Sprechen Sie uns darauf an!

Die Qualität einer Beratung kann man nicht sehen aber erfahren!
Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit unseren Beratern.

telefonisch unter: 0551-998920
per Fax unter: 0551-9989229
per E-Mail über das vorbereitete Kontaktformular
powered by flycms