Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein
Beschäftigungsverbot für werdende Mütter nach § 4
Mutterschutzgesetz auszusprechen bzw. es gilt ein
Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz aufgrund eines
ärztlichen Zeugnisses.
Über das Beschäftigungsverbot ist umgehend die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zu unterrichten.
Folgende Unterlagen sollten beigefügt werden:
Bei eventuellen Rückfragen können der Krankenkasse als Ansprechpartner das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz sowie die Zahnärztekammer benannt werden.
Eine angestellte (Zahn)Ärztin (Voraussetzung: gesetzlich krankenversichert) befindet sich ab Kenntnis der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot.
Die (Zahn)Ärztin bekommt bis zum Beginn der Mutterschutzfrist
ihr Gehalt vom Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber hat jedoch
die Möglichkeit bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf
Erstattung der Mutterschutzaufwendungen nach § 11 Abs. 1 MuSchG zu
stellen. Von der Krankenkasse bekommt er dann das fortgezahlte
Bruttoarbeitsentgelt zzgl. seiner AG-Aufwendungen zurückerstattet
(Umlageverfahren) und hat somit für die schwangere (Zahn)Ärztin
keinerlei Aufwendungen.
6 Wochen vor der Geburt beginnt dann die Mutterschutzfrist. Die
gesetzlich Krankenversicherte bekommt von ihrer Krankenkasse
täglich 13,00 EUR erstattet. Damit die Schwangere jedoch keine
Nachteile hat, bekommt sie vom Arbeitgeber die Differenz zwischen
ihrem Nettogehalt (entscheidend sind hier die letzten 3 Monate vor
Beginn des Mutterschutzes) und den kalendertäglichen 13,00 EUR der
Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann jedoch auch in diesem Fall bei
der Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der
Arbeitgeberaufwendungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bei
Mutterschaft (U2) stellen und bekommt den gezahlten Betrag zu 100 %
zurückerstattet. Die Mutterschutzfrist endet 8 Wochen nach der
Geburt.
Die angestellte (Zahn)Ärztin bekommt also über die komplette
Schwangerschaft bis 8 Wochen nach der Geburt ihr Gehalt
weitergezahlt. Dem Arbeitgeber entstehen jedoch hierfür keinerlei
Aufwendungen, da er alles von der Krankenkasse zurückerstattet
bekommt.
Als Selbstständige, z.B. in einer Partnerschaft ohne
Kapitalbeteiligung, kann eine (Zahn)Ärztin „bis zuletzt“ arbeiten
und Umsätze erzielen. Nach der Geburt bekommt sie Elterngeld.
Das Elterngeld beträgt grds. 67 % des in den zwölf Kalendermonaten
vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit. Bei einer
selbstständigen (Zahn)Ärztin wird demzufolge der wegen der
Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf
entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden
diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird
nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.
Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten
abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen
Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrunde liegende
Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor
der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums
ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere
Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den
Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene
Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft
gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage
vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids
gezahlt.
Der Höhe nach ist das Elterngeld pro Kind auf mindestens 300 EUR
und einen Höchstbetrag von 1.800 EUR begrenzt. Die Zahlungsdauer
beträgt regulär zwölf Monate (auf Antrag ist eine Verteilung auf 24
Monate möglich), sie verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn
auch der Partner seine Erwerbstätigkeit einschränkt.
Während des Bezugszeitraumes des Elterngeldes ist Teilzeitarbeit
zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im
Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Allerdings wird der
Hinzuerwerb auf das Elterngeld angerechnet. Eine entsprechende
Erklärung des Selbständigen gegenüber der Elterngeldstelle ist im
Regelfall ausreichend.
Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG). Es unterliegt aber
dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und kann damit den
Steuersatz für die übrigen Einkünfte der Eltern erhöhen. Es wird
zwar nicht bei der Einkommensermittlung, aber bei der
Steuersatzermittlung berücksichtigt. Dies geschieht nicht im Rahmen
des Lohnsteuerabzugs. Insbesondere bei Ehepaaren drohen deshalb
Steuernachforderungen bei der Einkommensteuerveranlagung durch den
höheren Steuersatz auf die Einkünfte des weiterhin erwerbstätigen
Ehegatten. Dies gilt auch bereits für Normalverdiener.
Zu beachten ist auch, dass die Höhe des Elterngeldes an das
Nettoeinkommen vor der Geburt anknüpft. Dieses Einkommen wird bei
Ehegatten unter anderem auch durch die Steuerklassenwahl
beeinflusst. Hatte der Ehegatte, der das Elterngeld erhalten soll,
im Jahr vor der Geburt die Steuerklasse V, so ergibt sich daraus
unter Umständen ein geringeres Elterngeld. Ein Wechsel der
Steuerklasse ist Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres
einmal, spätestens bis 30. November des jeweiligen Jahres möglich,
und bei der Gemeinde zu beantragen. Er wird ab dem Folgemonat der
Änderung wirksam. Ein rückwirkender Wechsel ist hingegen nicht
möglich.
Zu den Einkünften zählen übrigens nicht nur Einkünfte aus aktiver
persönlicher Tätigkeit, sondern auch Einkünfte aus
Gewinnbeteiligungen (z.B. aus Fondsvermögen). Hierbei kann es durch
Gewinnschwankungen zu erheblichen Kürzungen des Elterngeldes
kommen.
Letztendlich sollten Selbstständige rechtzeitig planen und gut
vorbereitet sein, um in den Genuss der vollen Förderung zu
gelangen, denn durch geschickte Steuerung des Gewinns kann die Höhe
des Elterngeldes selbst beeinflusst werden.