Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) haben sich ab 01. Januar 2007 die Antrags- und Verwaltungsgebühren, die sich aus § 46 Abs. 1-3 Zulassungsverordnung Zahnärzte ergeben, vervierfacht. Die Anhebung dieser Gebühren ist gesetzlich vorgeschrieben, die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse müssen diese in der vorgeschriebenen Höhe erheben; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung ins Zahnarztregister, die Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse sind für die Bearbeitung zulassungsrechtlicher Anträge (z. B. auf Zulassung, Ermächtigung, Verlegung und Ruhen der Zulassung, Anstellung eines Zahnarztes, Bildung einer BAG) zuständig.
(1) Für das Verfahren:
a) bei Antrag auf Eintragung des Zahnarztes in das Zahnarztregister
100 €
b) bei Antrag des Zahnarztes oder des medizinischen
Versorgungszentrums auf Zulassung 100 €
c) bei sonstigen Anträgen, mit denen der Zahnarzt,das medizinische
Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete
Einrichtung die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt
120 €
d) bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Zahnarzt, das
medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich
geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt
200 €
Die Gebühren werden nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch bei Widerspruchseinlegung fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr allerdings zurückgezahlt.
(2) Neben den Gebühren nach Absatz (1) werden noch folgende
Verwaltungsgebühren erhoben:
a) nach unanfechtbar gewordener Zulassung 400
€
b) nach erfolgter Eintragung einer auf §31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a
Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10
400 €
c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes bei
einem Vertragszahnarzt oder in einem medizinischen
Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch 400 €
d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden
Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 (Verzeichnis
Angestellte Zahnärzte) 200 €
Eine Voraussetzung für die Zulassung ist die Eintragung ins Zahnarztregister der KZV. Die Antragsgebühr für die Eintragung ins Zahnarztregister beträgt 100 Euro. Das Zulassungsverfahren selbst verursacht weitere Kosten in Höhe von 500 Euro: 100 Euro Antragsgebühr und 400 Euro Verwaltungsgebühr. Damit fallen für die Zulassung als Vertragszahnarzt/-ärztin insgesamt Gebühren in Höhe von 600 Euro an.
Bsp. 1: Zulassung eines/r Zahnarztes/-ärztin |
Höhe der Gebühren in Euro |
Antragsgebühr für Eintragung ins Zahnarztregister |
100 |
Antragsgebühr für Zulassung |
100 |
Verwaltungsgebühr für Zulassung |
400 |
Zwischensumme Zulassung |
500 |
Gesamtsumme |
600 |
Eine Voraussetzung nicht nur für die Zulassung, sondern auch für die Genehmigung der Anstellung eines/r Zahnarztes/-ärztin ist dessen Eintragung ins Zahnarztregister der KZV. Hierfür hat die KZV eine Gebühr in Höhe von 100 Euro zu erheben. Diese Gebühr hat der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin zu tragen, der bzw. die sich ins Zahnarztregister eintragen lassen möchte. Für die Anstellung eines/r Zahnarzt/-ärztin selbst werden Kosten in Höhe von insgesamt 920 Euro ausgelöst. Davon entfallen 120 Euro auf die Antragsgebühr, 400 Euro auf die Genehmigungsgebühr und weitere 400 Euro auf den Eintrag ins Verzeichnis der angestellten Zahnärzte/-ärztinnen. Diese Gebühren hat der bzw. die anstellende Zahnarzt/-ärztin zu tragen. Zusammen ergeben sich Kosten in Höhe von 1.020 Euro.
Bsp. 2: Anstellung eines/r Vertragszahnarztes/-ärztin |
Höhe der Gebühren in Euro |
Antragsgebühr für Eintragung ins Zahnarztregister |
100 |
Antragsgebühr für Genehmigung der Anstellung |
120 |
Verwaltungsgebühr für Genehmigung der Anstellgung |
400 |
Verwaltungsgebühr für Eintrag ins Angstelltenverzeichnis |
400 |
Zwischensumme Zulassung |
920 |
Gesamtsumme |
1.020 |
Die Beantragung der Genehmigung einer BAG selbst löst eine Gebühr von 120 Euro aus. Voraussetzung für die Gründung einer BAG ist, dass die Zahnärzte/-ärztinnen, die gemeinsam tätig werden möchten, über eine Zulassung verfügen. Hierfür fallen für Partner/-innen ZA A und ZA B der beabsichtigten BAG Gebühren von jeweils insgesamt 600 Euro an (vgl. Bsp. 1) - für beide Partner/-innen zusammen also 1.200 Euro. Zusätzlich ergeben sich weitere Kosten für die Genehmigung der Anstellung in Höhe von 1.020 Euro (vgl. Bsp. 2). Insgesamt resultiert daraus ein Betrag von 2.340 Euro.
Bsp. 3: BAG mit 2 zugelassenen Partner/-innen u. einem/r angestellten ZA/ZÄ |
ZA A |
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ZA B |
ZA C |
Antragsgebühr für Eintragung ins ZA-Register |
100 |
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100 |
100 |
Antragsgebühr Zulassung |
100 |
|
100 |
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Verwaltungsgebühr Zulassung |
400 |
|
400 |
|
Zwischensumme Zulassung |
500 |
|
500 |
|
Antragsgebühr für Genehmigung der BAG |
120 |
|||
Antragsgebühr für Genehmigung der Anstellung |
|
120 |
|
|
Verwaltungsgebühr für Genehmigung der Anstellung |
400 |
|||
Verwaltungsgebühr für Angestelltenverzeichnis |
|
400 |
|
|
Zwischensumme Anstellung |
|
920 |
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Gesamtsumme |
|
2.340 |
Anhand dieser Beispiele können Sie ersehen, wie hoch die Zulassungsgebühren nach der neuen Gesetzeslage im Einzelfall ausfallen können. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen schon aus Kostengründen, Antragstellungen sorgfältig zu überlegen. Wenn Sie Zweifel haben, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Zulassung, Ermächtigung oder zulassungsrechtliche Genehmigung gegeben sind, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen zu einem kurzen Vorabcheck vor Antragstellung an uns.