Das Jahr begann in rechtlicher Hinsicht für den Zahnarzt turbulent. Zum 01.01.2007 ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) und zum 01.04.2007 das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Kraft getreten. Mit dem VÄndG wurde unter anderem festgelegt, dass der Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind (also zulassungsberechtigt sind}, anstellen kann. Die Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten sind (im Gegensatz zu den Humanmedizinern) aufgehoben. Somit besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Kollegen in allen KZV-Bezirken.
Im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte BMV-Z werden pro Vertragszahnarzt 2 angestellte (oder bis zu 4 halbzeitbeschäftigte), mit Budget versehene, Zahnärzte zugelassen (bei Humanmedizinern werden es 3 sein). Dabei wird im § 4 ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zahnarzt für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten dieser Angestellten haftet. Der anstellende Vertragszahnarzt bleibt weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und muss die Angestellten überwachen und anleiten. Die von den angestellten Zahnärzten erbrachten Leistungen stellen formaljuristisch Leistungen des Arbeitgebers dar, die er als eigene gegenüber der KZV abzurechnen hat.
Die meisten KZVen haben angekündigt, für den angestellten Zahnarzt ein volles Budget im Honorarverteilungsvertrag zu vergeben. Dies entspricht auch ganz deutlich dem gesetzgeberischen Auftrag. Diskutiert werden aber immer wieder mal Beteiligungen in Höhe des 0,5 bis 0,75-fachen Satzes des Budgets des Niedergelassenen.
Der Antrag auf Anstellung ist vom Arbeitgeber an den Zulassungsausschuss zu richten, ein Arbeitsvertrag sowie der Nachweis der Zulassungsfähigkeit des Angestellten sind beizufügen, mehr Aufwand ist nicht zu tätigen (abgesehen von den - deutlich erhöhten –Verwaltungsgebühren – über 900 Euro sind vom Arbeitgeber zu zahlen).
Hüten sollte sich der Zahnarzt vor der Verwendung von „Muster-Arbeitsverträgen". Diese sind in Teilen nicht nur mit aktuellem Recht nicht vereinbar, also rechtswidrig, sondern beschränken häufig den Arbeitgeber in nahezu erstaunlicher Weise.
Die gesetzlichen Neuerungen schaffen ohne Zweifel eine
wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, angestellte Zahnärzte zu
beschäftigen. Ein breiteres medizinisches Angebot, mehr Freizeit,
mehr Budget, längere Öffnungszeiten... die Vorteile liegen auf der
Hand. Nicht zuletzt bietet die Anstellung jüngeren Kollegen die
Möglichkeit, ohne eigenes unternehmerisches Risiko zu arbeiten und
erste Erfahrungen in der Niederlassung zu sammeln.
Dennoch verliert auch die - richtige -Junior-Partnerschaft nicht
ihren Reiz. Denn z.B. die überörtliche Sozietät, also eine
gemeinschaftliche zahnärztliche Tätigkeit an zwei oder mehreren
Standorten, ist nur zwischen zwei oder mehreren selbstständigen
Zahnärzten (die wiederum je einen angestellten Zahnarzt
beschäftigen können) denkbar.
Den Gründungszuschuss bekommt der angestellte Zahnarzt nicht, nur
der in die Selbständigkeit eintretende Juniorpartner (mit oder ohne
Kapital).
Hier gilt jedoch für den angestellten Zahnarzt – aufgeschoben ist
nicht aufgehoben – zumindest solange sich nichts an den
gesetzlichen Grundlagen für den Gründungszuschuss ändert.