Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Selbstständigen
sind unabhängig vom tatsächlichen Einkommen.
Berechnungsgrundlage sind 25 Prozent der "monatlichen Bezugsgröße"
(2.555 EUR im Westen, 2.170 EUR im Osten für das Jahr 2010). Bei
2,8 Prozent Beitragssatz resultiert daraus ein Monatsbeitrag von
17,89 EUR bzw. 15,19 EUR.
Beiträge erhöhen sich ab 2011.
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs
des Antrags. Der Versicherungspflichtige muss den Beitrag alleine
tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zum Monatsersten
zahlen (auch Jahresbeitrag zum Jahresersten möglich).
Die freiwillige Weiterversicherung kann man bei der örtlichen
Agentur für Arbeit beantragen. Dort liegen die erforderlichen
Antragsvordrucke bereit. Den Antragsvordruck findet man auch unter
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-
Geldleistung/Publikation/V-Alg-Weiterversicherung.pdf.
Wird die selbstständige Tätigkeit beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, so entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Über die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erhält der freiwillig Versicherte einen Nachweis von der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit.
Das Arbeitslosengeld berechnet sich an Hand früherer
Arbeitsentgelte oder an Hand eines fiktiven Gehalts. Bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes werden bestimmte
Bemessungszeiträume und ggf. ein zuvor bezogenes Arbeitslosengeld
berücksichtigt. Deshalb sollte sich der Antragsteller hierzu bei
der Arbeitsagentur beraten lassen.
Wenn der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der
Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat, richtet sich
die Höhe des Arbeitslosenentgeldes nach einem fiktiven Gehalt. Das
fiktive (Brutto-)Gehalt eines (Zahn-)Arztes mit Hochschulausbildung
beträgt monatlich 2.671 Euro (West) bzw. 2.387 Euro (Ost). Aus dem
Bruttogehalt wird unter Abzug der Lohnsteuer gemäß Lohnsteuerkarte
und der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge von 21% ein
Nettoentgelt berechnet. Das Arbeitslosengeld beträgt 67% (mit
mindestens einem Kind) bzw. 60% (ohne Kind) des Nettoentgeltes.
Fiktives monatl. Bruttogehalt |
Fiktives monatl. Nettogehalt |
ALG I (bei mind. einem Kind) |
ALG I (ohne Kind) | ||
---|---|---|---|---|---|
Hoch-/ Fachhoch- schule |
West | 2.671 EUR | 2.110 EUR | 1.414 EUR | 1.266 EUR |
Ost | 2.387 EUR | 1.886 EUR | 1.264 EUR | 1.132 EUR | |
Fachschule/ Meister |
West |
2.356 EUR |
1.862 EUR |
1.247 EUR |
1.117 EUR |
Ost |
2.067 EUR |
1.633 EUR |
1.094 EUR |
980 EUR |
|
Abgeschlos- sener Ausbil- dungsberuf |
West |
1.972 EUR |
1.558 EUR |
1.044 EUR |
935 EUR |
Ost |
1.708 EUR |
1.349 EUR |
904 EUR |
809 EUR |
|
Keine Ausbildung |
West |
1.512 EUR |
1.195 EUR |
800 EUR |
717 EUR |
Ost |
1.281 EUR |
1.012 EUR |
678 EUR |
607 EUR |
Die Länge des Anspruches auf ALG I ist abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses und liegt bei unter 55jährigen zwischen 6 und 12 Monaten, bei über 55jährigen zwischen 6 und 18 Monaten.
Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von insgesamt mindestens… Monaten | nach Vollendung des… Lebensjahres | Anspruch auf Arbeitslosengeld für … Monate |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung
ist zwar freiwillig, begründet wird damit aber ein
Versicherungspflichtverhältnis. Die
Beitragszahlungen können nur beendet werden, indem der
Selbstständige seine Selbstständigkeit beendet oder absichtlich mit
seiner Beitragszahlung mindestens drei Monate in Verzug gerät (das
Versicherungspflichtverhältnis endet dann rückwirkend ab dem
Eintritt des Verzugs).
Wer als Selbstständiger relativ etabliert ist und die Versicherung
nur für den Notfall abschließt, riskiert in ein
Versicherungspflichtverhältnis zu geraten, dessen Beiträge durch
den Gesetzgeber ähnlich wie bei anderen Zweigen der
Sozialversicherung – im Laufe der Zeit immer weiter angehoben
werden.
Denjenigen, die sich nicht 100%ig sicher sind, ob
ihre Existenzgründung nach 9 bis 15 Monaten tragfähig ist, kann man
jedoch eine solche Versicherung nur empfehlen. Sie
können mit geringen Beiträgen einen Leistungsanspruch erwerben und
dann Arbeitslosengeld I beziehen. Bereits nach zwölf
Beitragsmonaten (dies entspricht weniger als 400 Euro bezahlter
Beiträge) besteht Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld I (in Höhe
des bis zu 30-fachen der Beiträge).
Letztlich ist zu bedenken, dass das Gesetz über die
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zunächst bis zum
31.12.2010 befristet ist und dann entschieden wird, ob die
Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus angeboten werden
soll.
Alle Informationen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung können Sie sich hier als MP3 zum Anhören herunterladen.